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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 100a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Praktikum im Berufsfeld Pädagogik

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Anforderungen an das Praktikum
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Art. 100a Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Praktikum im Berufsfeld Pädagogik

1. Das Praktikum im Berufsfeld Pädagogik dauert mindestens sechs Wochen.

2. Es muss an einer öffentlichen Volksschule des Kantons absolviert werden. Aus wichtigen Gründen kann es auch an privaten oder ausserkantonalen Schulen absolviert werden.

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Es muss vor Beginn von der Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird, genehmigt werden.

3. Die Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird, bestätigt nach Abschluss des Praktikums, dass es gemäss Praktikumsvertrag absolviert wurde.

4. Wird das Praktikum nicht gemäss Praktikumsvertrag absolviert, muss der Fachmaturitätsbildungsgang neu aufgenommen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 99 Absatz 7.

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