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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 100 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit

Fachmittelschulbildungsgänge - Fachmaturitätsbildungsgang - Anforderungen an das Praktikum
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Art. 100 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit

1. Das Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit dauert mindestens 24 Wochen. Zudem müssen vorbereitende oder begleitende Unterrichtseinheiten besucht werden.

2. Das Praktikum muss Bezug zum Kernauftrag des Berufsfelds haben, in einer Institution des entsprechenden Berufsfelds stattfinden und direkten Kontakt zu betreuenden Personen sicherstellen.

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Im Berufsfeld Gesundheit kann das Praktikum mit vergleichbarer Dauer innerhalb einer entsprechenden tertiären Ausbildung absolviert werden.

3. Über die Genehmigung des Praktikums entscheidet die Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird.

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