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433.121.1 MISDVODEM CH-BE

Art. 10 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) - Zuständigkeiten

Allgemeines - Abschlussprüfungen
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Art. 10 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) · Zuständigkeiten

1. Die für eine Abschlussprüfung zuständige Prüfungskommission trägt die Gesamtverantwortung für die Abschlussprüfungen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit den Schulleitungen den Zeitpunkt der Prüfungen und den Prüfungsplan.

3. Die Schulleitung ist für die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen Prüfungen verantwortlich.

4. Die Expertin oder der Experte ist für die ordnungsgemässe Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich. Sie oder er stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.

5. Die mündliche Prüfung wird von den Lehrkräften in Anwesenheit der Expertin oder des Experten abgenommen. Diese oder dieser ist berechtigt, den Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit ergänzende Fragen zu stellen. Artikel 110 Absatz 2a bleibt vorbehalten.

6. Die Bewertung der schriftlichen wie der mündlichen Prüfung erfolgt gemeinsam durch die Lehrkraft und die Expertin oder den Experten.

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