433.121.1
MISDVODEM
CH-BE
Art. 1 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)
Allgemeines - Geltungsbereich
Art. 1 Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV)
1. Diese Direktionsverordnung gilt für die Bildungsgänge kantonaler Anbieter.
2. Für Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter gelten die Bestimmungen für die anerkannten Maturitäts-, Fachmittelschul- und Fachmaturitätsabschlüsse sowie für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
3. Für gymnasiale Bildungsgänge privater Anbieter gelten ebenfalls die Bestimmungen zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen.