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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 9 Mittelschulgesetz (MiSG) - Dauer

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 9 Mittelschulgesetz (MiSG) · Dauer

Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität.

Sie beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule.

Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben (Art. 8) eine abweichende Dauer durch Verordnung festlegen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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