433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 73 Mittelschulgesetz (MiSG) - Kommissionen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73 Mittelschulgesetz (MiSG) · Kommissionen
1. Die nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt und erfüllen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die neu zugewiesenen Aufgaben.