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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 73 Mittelschulgesetz (MiSG) - Kommissionen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 73 Mittelschulgesetz (MiSG) · Kommissionen

1. Die nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt und erfüllen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die neu zugewiesenen Aufgaben.

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