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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 72 Mittelschulgesetz (MiSG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 72 Mittelschulgesetz (MiSG) · Hängige Verfahren

Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach bisherigem Recht.

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