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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 71 Mittelschulgesetz (MiSG) - Bisherige Bildungsgänge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 71 Mittelschulgesetz (MiSG) · Bisherige Bildungsgänge

1. Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach bisherigem Recht begonnen haben, schliessen diese auch nach bisherigem Recht ab.

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