433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 71 Mittelschulgesetz (MiSG) - Bisherige Bildungsgänge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 71 Mittelschulgesetz (MiSG) · Bisherige Bildungsgänge
1. Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach bisherigem Recht begonnen haben, schliessen diese auch nach bisherigem Recht ab.