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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 70 Mittelschulgesetz (MiSG) - Bildungs- und Kulturdirektion

Vollzug
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Art. 70 Mittelschulgesetz (MiSG) · Bildungs- und Kulturdirektion

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Schulreglemente.

2. Sie kann Evaluationen und Untersuchungen sowie Schulversuche bewilligen oder veranlassen.

3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion

a) beschliesst die Errichtung und Aufhebung von Klassen,

b) erlässt Richtlinien für die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse,

c) ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitungen auf Antrag der Schulkommission,

d) ist verantwortlich für das Reporting und Controlling privater Anbieter,

e) übt die Aufsicht über die Schulkommissionen und die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus.

4. Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten dafür zuständig erklärt.

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