Art. 7 Mittelschulgesetz (MiSG) - Aufgaben
Art. 7 Mittelschulgesetz (MiSG) · Aufgaben
1. Gymnasiale Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe.
2. Sie vermitteln vertieftes Fachwissen sowie allgemeine Kompetenzen, welche die Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit fördern.
3. Sie fördern bei Schülerinnen und Schülern
a) die Fähigkeit, sich auf schweizerischer und internationaler Ebene in der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und diese mitzugestalten,
b) die Fähigkeit, sich kritisch mit Fragestellungen auseinanderzusetzen,
c) das Verständnis für wissenschaftliche Erkenntnisse und Zusammenhänge,
d) das interdisziplinäre Verständnis,
e) die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen,
f) die physischen Fähigkeiten.
4. Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen abgeschlossen.