Art. 67 Mittelschulgesetz (MiSG) - Datenschutz
Art. 67 Mittelschulgesetz (MiSG) · Datenschutz
1. Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Schülerinnen und Schülern richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
2. Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander im Einzelfall Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3. Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient.
4. Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.
5. Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten durch Verordnung.