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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 66 Mittelschulgesetz (MiSG) - Interkantonale Schulgeldvereinbarungen

Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 66 Mittelschulgesetz (MiSG) · Interkantonale Schulgeldvereinbarungen

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.

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