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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 65 Mittelschulgesetz (MiSG) - Interkantonaler Schulbesuch

Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 65 Mittelschulgesetz (MiSG) · Interkantonaler Schulbesuch

1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch eines Bildungsgangs an einer kantonalen Mittelschule bewilligen, wenn die Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton, die Schülerin oder den Schüler oder durch einen Dritten sichergestellt ist.

2. Die Schulgebühren für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009).

3. Der Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang einer kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch eines entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung.

4. Vorbehalten bleiben interkantonale Abkommen, jedoch nur soweit der Kanton die konkreten ausserkantonalen Bildungsgänge akzeptiert hat.

5. Der Regierungsrat regelt den ausserkantonalen Schulbesuch durch Verordnung.

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