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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 64 Mittelschulgesetz (MiSG) - Ausgabenbefugnisse

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 64 Mittelschulgesetz (MiSG) · Ausgabenbefugnisse

1. Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten.

2. Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

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