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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 63 Mittelschulgesetz (MiSG) - Entschädigungen

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 63 Mittelschulgesetz (MiSG) · Entschädigungen

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Maturitätskommission, der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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