433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 63 Mittelschulgesetz (MiSG) - Entschädigungen
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
Art. 63 Mittelschulgesetz (MiSG) · Entschädigungen
1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Maturitätskommission, der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.