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Art. 62 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 62 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Der Unterricht ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Absätze.

2. Eine Schulgebühr, welche höchstens 50 Prozent der Kosten deckt, kann erhoben werden für

a) Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind,

b) spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten und

c) die zusätzlichen Leistungen in den Bildungsgängen, welche besondere Begabungen unterstützen.

3. Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.

4. Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für die persönlichen Schulmaterialien wie auch die Kosten für besondere Veranstaltungen selber.

5. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.

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