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Art. 61 Mittelschulgesetz (MiSG) - Gebühren 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 61 Mittelschulgesetz (MiSG) · Gebühren 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich.

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