433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 60 Mittelschulgesetz (MiSG) - Mensen und Internate
Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
Art. 60 Mittelschulgesetz (MiSG) · Mensen und Internate
1. Der Kanton kann sich an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.
2. Der Regierungsrat regelt die Finanzierung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.