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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 60 Mittelschulgesetz (MiSG) - Mensen und Internate

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 60 Mittelschulgesetz (MiSG) · Mensen und Internate

1. Der Kanton kann sich an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.

2. Der Regierungsrat regelt die Finanzierung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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