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Art. 59 Mittelschulgesetz (MiSG) - Finanzierung der übrigen kantonalen Bildungsangebote

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 59 Mittelschulgesetz (MiSG) · Finanzierung der übrigen kantonalen Bildungsangebote

Die Kosten für die übrigen kantonalen Bildungsangebote trägt der Kanton.

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