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Art. 57 Mittelschulgesetz (MiSG) - Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs

Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
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Art. 57 Mittelschulgesetz (MiSG) · Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs

1. Die Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

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