Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 56 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Inhalt

Steuerung der Bildungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Inhalt

1. Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

2. Die Bildungsangebote können auch Weiterbildungsangebote im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) umfassen.

3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling.

← Art. 55 Mittelschulgesetz (MiSG) Wirkungsziele Art. 57 Mittelschulgesetz (MiSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →