433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 56 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Inhalt
Steuerung der Bildungsangebote
Art. 56 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Inhalt
1. Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.
2. Die Bildungsangebote können auch Weiterbildungsangebote im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) umfassen.
3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion sorgt für ein regelmässiges Reporting und Controlling.