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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 54 Mittelschulgesetz (MiSG) - Bildungsangebote

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Art. 54 Mittelschulgesetz (MiSG) · Bildungsangebote

1. Der Regierungsrat beschliesst, welche Bildungsangebote geführt werden. Er beschliesst dabei insbesondere,

a) mit welchen Schwerpunktfächern die gymnasialen Bildungsgänge im Kanton angeboten werden,

b) mit welchen Berufsfeldern Fachmittelschulbildungsgänge im Kanton angeboten werden.

2. Er beschliesst über Errichtung und Aufhebung kantonaler Mittelschulen.

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