433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 53 Mittelschulgesetz (MiSG) - Bedarfserhebung und Planung
Steuerung der Bildungsangebote
Art. 53 Mittelschulgesetz (MiSG) · Bedarfserhebung und Planung
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungen und legt die qualitativen Standards für das Angebot fest.
2. Leistungen privater Anbieter werden bei der Bedarfserhebung und Planung berücksichtigt.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel und für ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot.
4. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion überprüft regelmässig die Qualität des Angebots.