433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 52 Mittelschulgesetz (MiSG) - Leistungsverträge
Gewähren von Beiträgen
Art. 52 Mittelschulgesetz (MiSG) · Leistungsverträge
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den privaten Anbietern Leistungsverträge ab.
2. Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das Reporting und Controlling.