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Art. 52 Mittelschulgesetz (MiSG) - Leistungsverträge

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Art. 52 Mittelschulgesetz (MiSG) · Leistungsverträge

1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den privaten Anbietern Leistungsverträge ab.

2. Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das Reporting und Controlling.

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