433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 51 Mittelschulgesetz (MiSG) - Ausgabenbefugnisse
Gewähren von Beiträgen
Art. 51 Mittelschulgesetz (MiSG) · Ausgabenbefugnisse
Über Beiträge und Auflagen beschliesst das gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen zuständige Organ.