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Art. 51 Mittelschulgesetz (MiSG) - Ausgabenbefugnisse

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Art. 51 Mittelschulgesetz (MiSG) · Ausgabenbefugnisse

Über Beiträge und Auflagen beschliesst das gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen zuständige Organ.

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