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Art. 50 Mittelschulgesetz (MiSG) - Weitere Beiträge

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Art. 50 Mittelschulgesetz (MiSG) · Weitere Beiträge

1. Der Kanton kann Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, leisten, sofern die kantonalen Vorgaben eingehalten werden.

2. Der Kanton kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge der Sekundarstufe II mit Beiträgen unterstützen, sofern sie im Interesse der Erhöhung der Wirtschaftskraft des Kantons geführt werden und einen international anerkannten Abschluss ermöglichen.

3. Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung, besondere Veranstaltungen im Rahmen des Lehrplans, kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen und die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.

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