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Art. 5 Mittelschulgesetz (MiSG) - Zusammenarbeit

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Art. 5 Mittelschulgesetz (MiSG) · Zusammenarbeit

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen andererseits.

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