433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 5 Mittelschulgesetz (MiSG) - Zusammenarbeit
Allgemeines
Art. 5 Mittelschulgesetz (MiSG) · Zusammenarbeit
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen andererseits.