433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 49 Mittelschulgesetz (MiSG) - Beiträge an Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter
Gewähren von Beiträgen
Art. 49 Mittelschulgesetz (MiSG) · Beiträge an Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter
1. Der Kanton kann Beiträge an Bildungsgänge und Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter leisten, sofern die Ausbildungsabschlüsse kantonal anerkannt sind und Gewähr für das Einhalten der Qualitätsvorgaben besteht.
2. Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
3. Sie können pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.
4. Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der entsprechenden Kosten kantonaler Bildungsangebote abzüglich der Erlöse. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Angebotssicherung, kann von diesem Höchstsatz abgewichen werden.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.