Art. 48 Mittelschulgesetz (MiSG)
Art. 48 Mittelschulgesetz (MiSG)
1. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt gymnasiale Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge
a) die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen,
b) einen kantonalen Lehrplan einhalten,
c) die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
d) die eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen beachten und
e) mit Maturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Maturitätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
2. Die Anerkennung der gymnasialen Ausbildungsabschlüsse gilt hinsichtlich des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs zugleich als Bewilligung zur Führung einer Privatschule im Sinne der Volksschulgesetzgebung.
3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt Fachmittelschulausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge
a) die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen,
b) einen kantonalen Lehrplan einhalten,
c) die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
d) die interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen beachten und
e) mit Fachmittelschulausweisprüfungen oder Fachmaturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
4. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausbildungsabschlüsse von allgemein bildenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II privater Anbieter anerkennen, wenn die Bildungsgänge
a) die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren,
b) die schweizerischen oder interkantonalen Bestimmungen beachten und
c) mit Abschlussprüfungen unter der Verantwortung einer kantonalen Kommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
5. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung durch Verordnung.
6. Der Regierungsrat regelt die Verfügungsbefugnisse der privaten Anbieter im Bereich der Ausbildungsabschlüsse durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.