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Art. 47 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 47 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Die zuständigen Organe der Mittelschulen und die Eltern sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, ob diese voll- oder minderjährig sind.

2. Sorgen Eltern für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler, sind sie angemessen in das Schulgeschehen einzubeziehen.

3. Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusammenarbeit mit der Mittelschule verpflichtet.

4. Die den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden von den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen wahrgenommen.

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