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Art. 46 Mittelschulgesetz (MiSG) - Eltern 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 46 Mittelschulgesetz (MiSG) · Eltern 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Die Rechte und Pflichten der Eltern von Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetzgebung.

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