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Art. 45 Mittelschulgesetz (MiSG) - Befreiung von der Anzeigepflicht

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 45 Mittelschulgesetz (MiSG) · Befreiung von der Anzeigepflicht

1. Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die Lehrkräfte und die Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit, soweit das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert.

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