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Art. 44 Mittelschulgesetz (MiSG) - Disziplin und Massnahmen ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 44 Mittelschulgesetz (MiSG) · Disziplin und Massnahmen ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen in erster Linie pädagogische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs.

2. Sie ergreifen gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nötig sind.

3. Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen.

4. Die Schulkommission kann in besonders schweren Fällen die Wegweisung androhen oder die fehlbaren Schülerinnen und Schüler bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann sie die Wegweisung von der Schule verfügen.

5. Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.

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