433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 43 Mittelschulgesetz (MiSG) - Regeln des Zusammenlebens und Unterrichtsbesuch ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
Art. 43 Mittelschulgesetz (MiSG) · Regeln des Zusammenlebens und Unterrichtsbesuch ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
1. Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Schulleitung zu befolgen.
2. Der Besuch des Unterrichts ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, sofern die Schulleitung nichts anderes bestimmt.
3. Der Regierungsrat regelt Absenzen und Dispensationen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.