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Art. 42 Mittelschulgesetz (MiSG) - Absenzen und Disziplin im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 42 Mittelschulgesetz (MiSG) · Absenzen und Disziplin im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs

1. Die Absenzen, Dispensationen, disziplinarischen Massnahmen und die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht richten sich im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs nach der Volksschulgesetzgebung.

2. Die Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 11.

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