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Art. 41 Mittelschulgesetz (MiSG) - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 41 Mittelschulgesetz (MiSG) · Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler

1. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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