433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 41 Mittelschulgesetz (MiSG) - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
Art. 41 Mittelschulgesetz (MiSG) · Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
1. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.