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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 40 Mittelschulgesetz (MiSG) - Mitwirkung der Lehrkräfte

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 40 Mittelschulgesetz (MiSG) · Mitwirkung der Lehrkräfte

Eine Vertretung der Lehrkräfte nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen der Schulkommission teil.

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