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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 4 Mittelschulgesetz (MiSG) - Begriffe

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Art. 4 Mittelschulgesetz (MiSG) · Begriffe

1. Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen.

2. Sekundarstufe II bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Volksschulbildung anschliesst.

3. Tertiärstufe bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Sekundarstufe II anschliesst.

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