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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 36 Mittelschulgesetz (MiSG) - Schulkommission

Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
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Art. 36 Mittelschulgesetz (MiSG) · Schulkommission

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für jede Mittelschule eine Schulkommission ein und ernennt deren Mitglieder. Sie kann die gleiche Schulkommission für mehrere Mittelschulen einsetzen.

2. Die Schulkommission

a) unterstützt die regionale Verankerung der Schulen,

b) erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bildungs- und Kulturdirektion die Schulreglemente,

c) verfügt Wegweisungen gemäss Artikel 44 Absatz 4 und

d) berät die Schulleitung in strategischen Fragen.

3. Der Regierungsrat regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Befugnisse sowie die Organisation der Schulkommissionen durch Verordnung.

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