Art. 35 Mittelschulgesetz (MiSG) - Konferenz der Schulleitungen
Art. 35 Mittelschulgesetz (MiSG) · Konferenz der Schulleitungen
1. Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Gymnasien. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.
2. Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.
3. Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination der Aufnahmeverfahren. Sie beraten die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion in allgemeinen Fragen der Mittelschulen und der Bildungsgänge.
4. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Organisation der Konferenzen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.