433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 34 Mittelschulgesetz (MiSG) - Führung
Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
Art. 34 Mittelschulgesetz (MiSG) · Führung
1. Die Mittelschulen werden durch Schulleitungen geführt.
2. Mehrere Bildungsgänge können derselben Schulleitung unterstellt werden.
3. Den Schulleitungen obliegen die pädagogische und betriebliche Leitung sowie die Qualitätsentwicklung der Schule.
4. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitung. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder.
5. Der Regierungsrat regelt Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.