433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 33 Mittelschulgesetz (MiSG) - Organisation
Kantonale Bildungsangebote - Kantonale Mittelschulen
Art. 33 Mittelschulgesetz (MiSG) · Organisation
Der Kanton führt Gymnasien.
Er kann Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen führen.
Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der Mittelschulen durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbstständigkeit der Mittelschulen.
Die nähere Organisation der Mittelschulen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane werden in den Schulreglementen geregelt.