Art. 32 Mittelschulgesetz (MiSG)
Art. 32 Mittelschulgesetz (MiSG)
1. Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen oder interkantonalen Vorgaben. Sie werden mit schweizerisch oder interkantonal anerkannten Ausweisen abgeschlossen.
2. Spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, richten sich nach allfälligen eidgenössischen, interkantonalen oder kantonalen Vorgaben.
3. Die Aufnahmen und die Zuständigkeit für die Lehrpläne richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die gymnasialen Bildungsgänge.
4. Der Regierungsrat regelt diese Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.