433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 31 Mittelschulgesetz (MiSG) - Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 31 Mittelschulgesetz (MiSG) · Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
1. Die kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen ist verantwortlich für die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen.
2. Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
3. Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der Fachmittelschulbildungsgänge.
4. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
5. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.