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Art. 31 Mittelschulgesetz (MiSG) - Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 31 Mittelschulgesetz (MiSG) · Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen

1. Die kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen ist verantwortlich für die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen.

2. Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.

3. Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der Fachmittelschulbildungsgänge.

4. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

5. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.

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