433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 30 Mittelschulgesetz (MiSG) - Promotionen und Abschlussprüfungen
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 30 Mittelschulgesetz (MiSG) · Promotionen und Abschlussprüfungen
1. Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.