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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 30 Mittelschulgesetz (MiSG) - Promotionen und Abschlussprüfungen

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 30 Mittelschulgesetz (MiSG) · Promotionen und Abschlussprüfungen

1. Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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