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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 29 Mittelschulgesetz (MiSG) - Schulungsort

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 29 Mittelschulgesetz (MiSG) · Schulungsort

1. Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei.

2. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einer kantonalen Fachmittelschule oder Fachmittelschulabteilung zuweisen.

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