433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 29 Mittelschulgesetz (MiSG) - Schulungsort
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 29 Mittelschulgesetz (MiSG) · Schulungsort
1. Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei.
2. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einer kantonalen Fachmittelschule oder Fachmittelschulabteilung zuweisen.