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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 27 Mittelschulgesetz (MiSG) - Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 27 Mittelschulgesetz (MiSG) · Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung

1. Der Regierungsrat kann für einzelne Fachmittelschulbildungsgänge Zulassungsbeschränkungen anordnen.

2. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

a nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der Tertiärstufe vorhanden sind und

b die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen.

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