433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 27 Mittelschulgesetz (MiSG) - Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 27 Mittelschulgesetz (MiSG) · Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
1. Der Regierungsrat kann für einzelne Fachmittelschulbildungsgänge Zulassungsbeschränkungen anordnen.
2. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
a nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der Tertiärstufe vorhanden sind und
b die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen.