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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 26 Mittelschulgesetz (MiSG) - Aufnahme

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 26 Mittelschulgesetz (MiSG) · Aufnahme

In die Fachmittelschulbildungsgänge können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie die Berufsfeldeignung mitbringen und den Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer Fachhochschule genügen werden.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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