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Art. 25 Mittelschulgesetz (MiSG) - Lehrpläne

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 25 Mittelschulgesetz (MiSG) · Lehrpläne

1. Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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