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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 23 Mittelschulgesetz (MiSG) - Dauer

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 23 Mittelschulgesetz (MiSG) · Dauer

1. Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre.

2. Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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