433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 23 Mittelschulgesetz (MiSG) - Dauer
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 23 Mittelschulgesetz (MiSG) · Dauer
1. Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre.
2. Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.